Inhaberin ist nur solange berechtigt,
von dieser Bescheinigung zum Zwecke
der freiwilligen Kriegskrankenpflege Ge-
brauch zu machen, als sie Mitglied eines
dem Verbunde des Roten Kreuzes ange-
hörigen Vereins bleibt.
Zweigverein Berlin
des Väterländischen Frauenvereins.